Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/85#abs-1 (1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
für jedes weitere Jahr0,375


zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/85#abs-2 (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.

§ 84 § 86